AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Begriffsbestimmung
- Auftraggeber ................... Abnehmer, Kunde, Vertragspartner 1
- Auftragnehmer ................. Lieferer, Hersteller, Vertragspartner 2
- Auftrag ........................... Vertragspartner 1 an Vertragspartner 2
- Gegenstand ..................... Waren, Produkte, Dienstleistungen
- Preisangebot .................... Preise in € pro Mengeneinheit
1) Angebot
Angebote sind freibleibend. Sie werden nach der Kennung unterschieden und sind in der Regel 3 Monate gültig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss der Gegenstand neu angefragt werden. Das Preisangebot erfolgt ausschließlich in Euro pro Mengeneinheit, netto, ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet und in der Rechnung getrennt aufgeführt. Der Mindestbestellwert beträgt € 50,-. Bis zu einem Bestellwert von € 100,- kann der Auftragnehmer eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von € 10,- berechnen.
2) Auftrag
Der Auftrag muss dem Auftragnehmer schriftlich vorliegen. Falls die Schriftform durch persönliche oder telefonische Übermittlung ersetzt wird, trifft den Auftraggeber die Schuld für dadurch entstehende Fehler oder Mängel.
3) Auftragsbestätigung
Aufträge werden vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt. Falls aus Zeitgründen die schriftliche Bestätigung nicht erfolgen kann, gelten alle Lieferpapiere und die Rechnung nachträglich als Bestätigung für den erteilten Auftrag. Nur die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelheiten, Bedingungen, Termine und Preise haben Gültigkeit und sind Vertragsbestandteil. Die Auftragsbestätigung erfolgt zu den im Angebot genannten Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Sie haben auch dann alleinige Gültigkeit, wenn Bedingungen des Auftraggebers abweichend sind und nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Die Zurückweisung muss vor der Auftragserteiliung erfolgen, den Umfang der Zurückweisung genau beschreiben und wird erst gültig, wenn der Auftragnehmer schriftlich zugestimmt hat.
4) Lieferfrist/Liefertermin
Die angegebene Lieferfrist wird bei der Angebotsabgabe als unverbindlicher Richtwert für eine normale Auftragsabwicklung verstanden. Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin gibt das Datum der Auslieferung oder Bereitstellung bekannt. Der Termin verlängert sich automatisch, wenn Vorgänge zu Verzögerungen führen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dazu gehören Betriebsstörungen aller Art, sowohl im Betrieb des Auftragnehmers, als auch in Zulieferbetrieben, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Energieausfall, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, sowie alle Fälle höherer Gewalt. Dazu gehören auch Verzögerungen, die durch die Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Fertigungsmuster und Klischees entstehen und jede weitere durch zusätzliche Wünsche und Änderungen des Auftraggebers verursachte Verzögerung.
5) Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, unverpackt und auf Gefahr des Auftraggebers. Alle notwendigen Versicherungen muss der Auftraggeber rechtzeitig selbst abschließen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt mit der branchenüblichen Differenz zwischen Bestellmenge und Liefermenge von +/- 10% auszuliefern.
Falls keine andere Vereinbarung besteht, wird die notwendige Verpackung vom Auftragnehmer bestimmt und dem Auftraggeber zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.Transportkisten werden, wenn ihre Rückgabe innerhalb von 4 Wochen in gutem Zustand frei Lieferwerk erfolgt, 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben. Paletten jeder Art werden entweder im Tausch ausgegeben oder zu Selbstkosten berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, mangelhafte oder minderwertige Paletten zum Tausch abzulehnen.
6) Lieferverzug
Ein Lieferverzug liegt erst dann vor, wenn der bestätigte Liefertermin, zuzüglich aller durch die genannten Verzögerungen automatisch entstandenen Fristen, überschritten ist und der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich in Verzug gesetzt hat. Der Auftraggeber ist erst nach einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Eine Forderung wegen entgangenen Gewinns kann der Auftraggeber nicht stellen.
7) Abnahmeverzug
Falls der Auftraggeber die bestellte Ware nicht zum vereinbarten oder späteren Termin abnimmt oder der Versand durch Umstände, die der Auftraggeber verschuldet hat, für längere Zeit unmöglich ist, kann der Auftragnehmer die Waren auf Rechnunug und Gefahr des Auftraggeber selbst auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern. Der Auftragnehmer kann alle Rechte gemäß § 326 BGB in Anspruch nehmen. Er ist auch berechtigt, teilweise vom Vertrag zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen.
8) Beanstandungen/Mängelrügen
Der Auftraggeber ist zur Prüfung der vom Auftragnehmer gelieferten Waren nach dem Eingang verpflichtet. Bei Beanstandungen muss die Mängelrüge innerhalb von acht Tagen erfolgen. Mängel, die bei einem Teil der gelieferten Waren festgestellt werden, berechtigen den Auftraggeber nicht, die gesamte Lieferung abzulehnen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber kann nur Minderung, aber nicht Wandlung oder Schadenersatz verlangen.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Prüfung nicht gefunden wurden, können nur dann noch geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge spätestens 3 Monate nach Auslieferung oder Bereitstellung beim Auftragnehmer eintrifft.
Abweichungen in der Beschaffenheit oder im Aussehen der gelieferten Waren können vom Auftraggeber dann nicht beanstandet werden, wenn sie branchenüblich sind und den Lieferbedingungen der zuständigen Verbände entsprechen.
9) Materialbeistellung
Wenn der Auftraggeber das Material ganz oder teilweise beistellt, muss die Anlieferung frei Haus erfolgen. Der Eingang wird gemäß den beigefügten Transportpapieren, jedoch ohne Prüfung auf Richtigkeit mit dem üblichen Vorbehalt bestätigt. Falls der Auftraggeber eine differenzierte Eingangsprüfung der beigestellten Materialien verlangt, muss er dafür einen Auftrag erteilen, alle erforderlichen Anweisungen geben und die entstehenden Kosten tragen.
Bei der Verarbeitung von beigestelltem Material anfallende Verpackungsstoffe, sowie Verschnitt, Ausstanzungen, Reststücke und alle Abfälle von beigestelltem Material gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Falls die Eigenschaften des Materials eine normale Entsorgung nicht zulassen oder die normale Entsorgung durch gesetzliche Auflagen unzumutbar verteuert wird, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber Rücknahme des Materials oder Kostenerstattung für die Entsorgung verlangen.
10) Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des ungekürzten Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Euro zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Auftraggeber ein Skonto von 2% in Abzug bringen.
Kleinbeträge bis zu € 50,- sind bei Lieferung ohne Abzug zu zahlen. Bei Kleinbeträgen gilt Nachnahmesendung als branchenüblich. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.
Die Zahlung mit Wechseln kann nur durch Vereinbarung vor der Auftragserteilung erfolgen. Für die angenommenen Wechsel muss der Auftraggeber alle Kosten und Spesen tragen. Der Auftragnehmer behält sich für jeden weiteren Auftrag vor, die Annahme von Wechseln abzulehnen. Bei größeren Aufträgen sind angemessene Vorauszahlungen oder Teilzahlungen nach Produktionsfortschritt zu zahlen. Bei Bereitstellung oder dauernder Vorhaltung größerer Materialmengen kann der Auftragnehmer die Zahlung eines angemessenen Depotpreises verlangen.
Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht und kein Recht zur Aufrechnung für eigene Ansprüche, gleichgültig aus welchem Grund die Ansprüche erworben wurden. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz in Rechnung stellen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag der Gutschriftsanzeige als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen.
11) Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des berechneten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Scheck oder Wechsel Eigentum des Auftragnehmers. Die Waren dürfen vor der restlosen Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Scheck oder Wechsel ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung auf den Auftragnehmer übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden im voraus an den Auftragnehmer abgetreten und dieser nimmt die Abtretung an. An allen vom Auftraggeber beigestellten Materialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers mit der Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
12) Verschiedenes
* Vom Auftraggeber bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster jeder Art werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
* Korrekturabzüge und Andrucke werden dem Auftraggeber zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Er muss nach Prüfung gegebenenfalls korrigieren und die Vorlage dann für druckreif erklären. Der Auftraggeber haftet allein für alle Fehler, die bei der Prüfung übersehen wurden. Die Erklärung zur „ Druckreife“ muss schriftlich erfolgen. Bei telefonischen Erklärungen bedarf es der schriftlichen Bestätigung. Erst danach kann der Auftragnehmer produzieren. Bei kleineren Druckaufträgen und vorhandenem Stehsatz, sowie bei vorhandenen Filmen oder bei digitaler Speicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden, wenn der Auftraggeber das nicht ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung für Fehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach „Druckfreigabe“ gehen alle Kosten, einschließlich der Kosten für den Maschinenstillstand zu Lasten des Auftraggebers.
* Satzfehler werden vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt. Vom Auftraggeber verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage gewünschte Änderungen werden nach dem dafür benötigten Aufwand berechnet.
* Soweit für periodisch wiederkehrende Arbeiten keine besonderen vertraglichen Regelungen gelten, gilt als branchenüblich vereinbart, daß regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, nur mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluß kündbar sind. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über € 1000,- liegt, erhöht sich die Kündigunsfrist auf 3 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
* Falls Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Matem, Druckplatten, Rahmen, Siebe, Filme oder Materialien nach Auftragserledigung vom Auftragnehmer aufbewahrt werden sollen, muss der Auftraggeber dafür Kosten tragen. Die Aufbewahrung kann nur befristet erfolgen. Der Auftragnehmer kann im Anschluß an einen erledigten Auftrag jeweils nach Ablauf von 6 Monaten die Rücknahme der eingelagerten Gegenstände verlangen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiederverwendung erfolgte. In allen Fällen erfolgt die Einlagerung ohne Gewähr und auf Gefahr des Auftraggebers, der auch von sich aus eine notwendige Versicherung abschließen muss.
* Für die Prüfung aller Rechte der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Bereits durch die Erteilung des Druckauftrages zeigt er an, daß diese Prüfung abgeschlossen ist.
* Der Auftragnehmer behält das alleinige Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an allen eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, sowie digital gespeicherten Texten und Grafiken.
* Alle Werkzeuge, Vorrichtungen und für die Produktion erforderlichen Mittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber einen Kostenanteil für die Anfertigung übernommen hat. Die Herausgabe kann nicht verlangt werden.
* Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennzeichen auf branchenübliche Weise auf der Sichtseite der gelieferten Gegenstände anzubringen.
13) Schlußbestimmung
Alle persönlichen und telefonischen Nebenabreden, die im schriftlichen Auftragstext nicht enthalten sind oder davon abweichen, sind dem Auftragstext rechtzeitig schriftlich beizufügen, wenn sie berücksichtigt und wirksam werden sollen. Falls einzelne Bestimmungen rechtsungültig sind oder werden, wird dadurch nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
14) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Sitz des Auftragnehmers ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Urkunden- und Wechselprozesse.
